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Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 01.10.2009
A. Mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der den Verordnungen über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher und den sonstigen einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen unterliegt.
B.1 Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfand- scheines, dass das Pfandstück sein freies Eigentum ist und im falle einer notwendigen Ein- verständniserklärung einer weiteren Person, diese dem Verpfänder vorliegt.
B.2 Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder und ein ggf. abweichender Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch, dem Pfandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen.
C.1 Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die Verpfän- dung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so verpflichten sich Ver- pfänder und ein ggf. abweichender Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch folgenden Scha- denersatz zu zahlen:
- Darlehenssumme zzgl. der vereinbarten Zinsen - Vertraglich vereinbartes Standgeld bis zur Herausgabe an den wirklich berechtigten - Alle Gebühren, die bei gültigem Pfandkreditvertrag zahlbar gewesen wären vom Tag der Entgegennahme des Pfand gegenstandes bis zur endgültigen Zahlung
C.2 Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst (Punkt D), kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
C.3 Ist ein Pfandrecht, gleich aus welchem Grunde, beim Pfandnehmer nicht entstanden, so haftet der Verpfänder und ein ggf. abweichender Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch.
D.1 Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es nicht bereits zu dem Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden ist.
D.2 Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorzuwerfen sind.
E. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
F.1 Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzu- zeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher beschreibt.
F.2 Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist danach jederzeit möglich.
G. Zinsen und Unkostenvergütungen (auch Einlagerung, Bewertung, Standgeld usw.), werden nach Monaten berechnet. Dies bedeutet, dass jeder angefangene Monat als vol- ler Monat gerechnet wird. Wird ein Pfandvertrag am 16.März abgeschlossen so werden ab dem 17.April bis zum 16. Mai zwei Monate berechnet. Der Tag der Einlieferung wird nur bei einer Auslösung am gleichen Tag mitgerechnet.
H.1 Wird das Pfand nicht fristgerecht ausgelöst oder erneuert, kommt es zur öffentlichen Versteigerung. Ist die Versteigerung bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bis-her unverkauft gebliebene Pfändstücke.
H.2 Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung der Versteige- rung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeit-punkt der Verstei- gerung ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die Mitteilung über das Versteigerungsergebnis unterblei-ben können, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfand- leiher abzuholen.
H.3 Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
H.4 Wurde vom Verpfänder als Unternehmer gehandelt und ein Gegenstand seines Be- triebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes be- rechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Versteigerungserlös abzurechnen.
I.1 Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt.
I.2 Überschuss ist der Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer gezahlt werden, verbleibt.
I.3 Wird der Überschuss nicht innerhalb zwei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt: die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, indem das Pfand verwertet wurde.
J.1 Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer- und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.
J.2 Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung ins-besondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
J.3 Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht wer- den. Eine Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den Geschäfts- räumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden ist.
K.1 Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Ab- wendung einer bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung min- destens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum Zahlungseingang aufge- laufe Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens zwei Tage vor dem Versteigerungster- min beim Pfandleiher eingehen. Ebenso kann der Pfandkreditvertrag auf diesem Wege nur erneuert werden, wenn der Pfandschein übersandt und gleichzeitig die fällig gewordenen Zinsen und Unkostenvergütungen gezahlt werden. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auf- traggebers. Auch bei Versand des Pfandstückes gilt der Haftungsausschluss.
K.2 Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in Zahlung genom- men.
K.3 Bei brieflichen Anfragen muss Rückporto beigefügt werden.
L Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag abge- schlossen worden ist.
M Der Pfandleiher übernimmt keine Gewährleistung für elektronische Schäden an Fahrzeu- gen und Elektroartikeln sowie für Standschäden an Fahrzeugen oder auch an Motorrädern und Fahrrädern.
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